Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 23 Nachentrichtung der Steuer
Stand: 10.06.2019
Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 21 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 20), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 23 VStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 10.05.1962 – 1 BvL 31/58§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über die Vergnügungssteuer (vom 16. Oktober 1956, GV. NW. S. 295) war, soweit er Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrifft, bis zum Ablauf des Jahres 1957 mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 104
- VG Köln, 23.11.2001 – 20 L 1755/01
- OVG NRW, 28.08.1997 – 15 A 3432/94Kommunalverfassungsstreit: Akteneinsicht einer Ratsminderheit in Steuerakten und Schutz des Steuergeheimnisses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
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